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Informationen zu Jugendschutzgesetz und Altersfreigaben (FSK)

Infos zum Jugendschutzgesetz

Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person ins Kino. Erziehungsbeauftragt nach dem Jugendschutzgesetz ist jede Person über 18 Jahren, so weit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit dem/der Personensorgeberechtigten Erziehungsaufgaben wahrnimmt. (Beispiele: Ausbilder/innen, Jugendleiter/innen, Erzieher/innen, Verwandte …)

Nach dem Jugendschutzgesetz müssen Kinder und Jugendliche sich bei ihrem Kinobesuch an bestimmte, festgelegte und bindende Zeitgrenzen bezüglich dem Ende der Vorstellung halten. 

Es gibt allerdings Ausnahmen was die zeitlichen Begrenzungen angeht, wenn man mit einer erziehungsberechtigten oder ggf. personensorgeberechtigten Person in Begleitung ins Kino geht. Eltern können mit einer Erziehungsbeauftragung die Erziehungsaufgaben auf eine andere volljährige Person übertragen. Bitte nutzen Sie hierfür ausschließlich unser Formular.

  

Bitte informieren Sie sich vor dem Kinobesuch über die entsprechenden Altersfreigaben

Zum Altersnachweis bitten wir Sie einen geeigneten Lichtbildausweis (Personalausweis, Führerschein, Reisepass, etc.) mitzubringen. Die Altersfreigaben sind für Besucher, ggf. deren Erziehungsberechtigte und uns als Kinobetreiber absolut verbindlich. Die Altersfreigabe kann von begleitenden Erziehungsberechtigten nicht aufgehoben werden.

Bei Missachtung kann Ihnen leider kein Eintritt gewährt werden und die Karte verliert ihre Gültigkeit.

Die fünf von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) festgelegten Altersfreigaben sind wie folgt gestaffelt:

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FSK ab 0 freigegeben/Freigegeben ohne Altersbeschränkung*

Das Kennzeichen "FSK ab 0 freigegeben" entspricht dem bisherigen Kennzeichen "Freigegeben ohne Altersbeschränkung". Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung ist vorwiegend episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende Fähigkeiten sind noch kaum ausgebildet. Schon dunkle Szenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laute und bedrohliche Geräuschkulisse können Ängste mobilisieren oder zu Irritationen führen. Kinder bis zum Alter von sechs Jahren identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.

*Wir vertreten die Ansicht, dass die Umgebung eines Kinobesuchs und die damit verbundenen visuellen und akustischen Eindrücke für Kinder unter 3 Jahren nicht geeignet sind. Aus diesem Grund gestatten wir einen Besuch unserer Vorstellungen Kindern ab einem Alter von mindestens 3 Jahren.

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FSK ab 6 freigegeben

Ab sechs Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den sechs bis elfjährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem neunten Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein sechsjähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.

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FSK ab 12 freigegeben

Bei Kindern und Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. 12- bis 15-jährige befinden sich in der Pubertät, einer Phase der Selbstfindung, die mit großer Unsicherheit und Verletzbarkeit verbunden ist. Insbesondere Filme, die zur Identifikation mit einem "Helden" einladen, dessen Rollenmuster durch antisoziales, destruktives oder gewalttätiges Verhalten geprägt ist, bieten ein Gefährdungspotenzial. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam.

Parental Guidance (PG): Kinovorstellungen ab 12 Jahren in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person für Kinder ab 6 Jahren erlaubt

Das Jugendschutzgesetz ermöglicht Kindern ab 6 Jahren im Kino den Besuch von Filmen mit einer FSK-Freigabe ab 12 Jahren, wenn Sie von einem Elternteil, einer erziehungsbeauftragten Person oder Vormund begleitet werden. Hierfür können Sie auch unser Formular zur Erziehungsbeauftragung verwenden.

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FSK ab 16 freigegeben

Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.

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FSK ab 18/Keine Jugendfreigabe

Das Kennzeichen "FSK ab 18" entspricht dem bisherigen Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe". Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 des Jugendschutzgesetzes erfolgt für DVDs und Blu-ray Discs die Vergabe des Kennzeichnens "FSK ab 18", wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt, für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend ist. Gekennzeichnete Filme, DVDs und Blu-ray Discs werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert.

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